Der Verein hat folgenden Zweck:

  1. Naturschutzbestrebungen fördern und unterstützen unter spezieller Berücksichtigung des Vogelschutzes

  2. Bestehende naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten und neue schaffen

  3. Geeignete Nistgelegenheiten für Vögel betreuen und neue einrichten

  4. Versammlungen, Vorträge, Exkursionen und Ausstellungen organisieren und durchführen

Statuten NRRo

  1. Name und Sitz

    Unter dem Namen «Naturschutz Region Romanshorn» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Romanshorn.

    Er ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

  2. Zugehörigkeit

    1 Der Verein «Naturschutz Region Romanshorn» ist mit seinen Mitgliedern Mitglied bei Bird Life Thurgau und durch diesen bei Bird Life Schweiz.

    2 Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

  3. Zweck und Ziele

    1 Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der Tiere und Pflanzen, speziell auch der Vogelwelt, sowie die Erhaltung der Natur und Förderung der Biodiversität in den Gemeinden Dozwil, Kesswil, Romanshorn, Salmsach und Uttwil.

    2 Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

    3 Der Verein «Naturschutz Region Romanshorn» ist bestrebt, diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

    a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt;

    b) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen;

    c) Förderung der Jugendarbeit;

    d) Pflege, Unterhalt, Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen;

    e) Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Natur im Siedlungsraum;

    f) Erwerb und Pacht von Grundstücken insbesondere von Naturschutzobjekten, Kulturland und Wald;

    g) Vertretung der Interessen der Natur bei Behörden;

    h) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in den Gemeinden;

    i) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen;

    j) Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen;

    k)  sein Engagement zum Schutze der Gewässerufer.

  4. Mittel und Verwendung
    1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

    a) Mitglieder- und Gönnerbeiträge
    b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
    c) Beiträge der Gemeinden
    d) Beitrag des Kantons
    e) Spenden und Zuwendungen aller Art 

    2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.

    Ehrenmitglieder, amtierende Vorstandsmitglieder und der Reservatspfleger/die Reservatspflegerin sind vom Beitrag befreit.

    3 Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere:

    a) für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes
    b) für Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an BirdLife Schweiz.

    4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  5. Mitgliedschaft
    1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Der Verein «Naturschutz Region Romanshorn» besteht aus:
    a) Einzelmitgliedern mit Stimmrecht
    b) Familienmitgliedern mit Stimmrecht
    c) Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht
    d)  Gönnerschaft mit Stimmrecht

    Jedes anwesende Mitglied besitzt ein einfaches Stimmrecht. Das Stimmrechtsalter im Verein beträgt 16 Jahre (ab dem 16. Geburtstag).

    2 Der Eintritt in den Verein kann jederzeit auf Anmeldung erfolgen. Der Vorstand nimmt jeweils an seinen Sitzungen Kenntnis von neueintretenden Personen.

    3 Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Generalversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich in besonderem Masse um die Vereinsziele verdient gemacht haben.

  6. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
    b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  7. Austritt und Ausschluss

    1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf schriftliches Begehren an den Vorstand möglich.

    2 Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

    3 Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können vom Vorstand jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

    4 Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

  8. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Generalversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Revisor*innen
  9. Die Generalversammlung

    1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung (GV). Eine ordentliche GV findet jährlich im ersten Trimester statt.

    2 Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen anstelle einer GV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:

    1. eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, die Diskussion kann auch vor der virtuellen Generalversammlung stattfinden oder
    2. eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg.

    3 Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung.

    4 Zur GV werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

    5 Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der GV sind bis spätestens 30 Tage vorher schriftlich und begründet dem Präsidium einzureichen.

    6 Der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen GV unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

    7 Die GV hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
    2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
    3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
    4. Entlastung des Vorstandes;
    5. Wahl des Präsidiums/Co-Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle;
    6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    7. Genehmigung des Jahresbudgets;
    8. Kenntnisnahme des Jahresprogramms;
    9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
    10. Änderung der Statuten;
    11. Entscheid über Ausschlussrekurse;
    12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

    8 Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    9 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

    10 Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

    11 Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

    12 Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

  10. Der Vorstand

    1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

    2 Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

    4 Er erlässt Reglemente.

    5 Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

    6 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

    7 Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

    1. Präsidium/Co-Präsidium;
    2. Kassier*in;
    3. Aktuariat

    Ämterkumulation ist möglich.

    Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums/Co-Präsidiums selbst.

    8 Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

    9 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch elektronisch) gültig.

    10 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

    11 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.

    12 Bei allen Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

    13 Ausserordentliche Beschlüsse des Vorstandes, die eine einmalige Ausgabe von über Fr. 5000.00 oder jährliche wiederkehrende Ausgabe von über Fr. 500.00 zur Folge haben, bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.

    14 Der Vorstand hat die Kompetenz, im Vorfeld von Volksabstimmungen, die den Vereinszweck betreffen, sich aktiv an der Meinungsbildung zu beteiligen.

  11. Die Revisionsstelle
    1 Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisor*innen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren.

    2 Die Revisionsstelle stellt der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

    3 Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  12. Zeichnungsberechtigung
    1 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Co-Präsidiums oder durch eine Person des Co-Präsidiums mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  13. Haftung
    1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  14. Datenschutz
    1 Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes.
  15. Auflösung des Vereins

    1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder daran teilnehmen.

    2 Bei einer Auflösung des Vereins werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband Bird Life Thurgau zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.

    3 Kommt es innerhalb von fünf Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen.

    4 Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.

    5 Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

  16. Inkrafttreten
    1 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 06. Februar 2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die vorhergehenden Statuten.